(Dokumentation einer Marburger Frauengruppe, Zeitschrift Brigitte Nr. 22/1977)
(Zitat aus AHS-Papier S. 14)
Dabei soll Silvia auch manchmal am Penis ihres Stiefvaters "Gangschaltung" gespielt haben.
Als der leibliche Vater davon erfuhr, zeigt er das Ehepaar V. sofort an. Silvia, die schon infolge der Scheidung ihrer Eltern eine Odyssee zwischen Vater, Mutter und Großeltern hinter sich hatte, wurde in einer "Nacht- und Nebelaktion" (Zitat der Pflegemutter) vom Jugendamt abgeholt und in eine Pflegefamilie gebracht. Hier zeigt sie starke Zerstörungswut und Selbstverletzungstendenzen. Wiederholt wird das Kind zu den inkriminierten Tatbeständen verhört. Dabei drehen sich diese Verhöre, wie auch die beiden Prozesse lediglich um die Frage, ob das "Gangschaltungsspiel" stattgefunden hat, in welchem Zustand sich dabei der Penis des Otto V. befand und ob Vater oder Mutter Silvia zu den "Spielen" "ermuntert", "bestimmt" oder es "abgewehrt" haben. Die Frage, wie das Spiel überhaupt zu bewerten sei, wird trotz zweier ausführlicher Gutachten der Verteidigung zu diesem Problem nur in einem Nebensatz der Urteilsbegründung abgetan:
"Daß die festgestellten Manipulationen Silvias am Geschlechtsteil ihres Stiefvaters sowohl normativ als auch quantitativ sexuelle Handlungen von strafrechtlich relevanter Erheblichkeit darstellten, bedarf keiner weiteren Begründung."
Daß das Urteil in zweiter Instanz geringfügig abgeschwächt wurde, begründet das Gericht unter anderem damit, daß "keine auf- und abwärtsgerichteten, onanieähnlichen Manipulationen festgestellt werden konnten".
Der Rechtsanwalt kritisierte das Urteil in seinem Revisionsantrag auf mehreren Ebenen (einseitige Beweiswürdigung, Außerachtlassen der in den Gutachten dargelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse, ungeprüfte Unterstellung einer sexuellen Absicht). Trotzdem lehnte das Oberlandesgericht Stuttgart die Revision ohne mündliche Verhandlung ab, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung seiner Einschätzung nach keinen Rechtsfehler ergeben hat.
[...]
Die Entscheidung des Jugendamtes, Silvia aus der Familie V. in eine Pflegefamilie zu bringen, wurde inzwischen erfolgreich gerichtlich angefochten. Silvia wurde in einem abgetrennten Verfahren endgültig ihrer Mutter [...] zugesprochen.
Die hehren Ziele der Rechtssprechung, der Schutz der Familie, Der Schutz des Kindes und der Schutz der Privatsphäre haben sich in der Praxis in ihr Gegenteil pervertiert: Die Privatsphäre der Familie wurde durch diese Eingriffe zerstört, das Kind durch die Verhöre traumatisiert, die ursprünglich sicher harmlosen Beziehungen in der Familie durch die Hintergedanken der Richter sexualisiert.