Allein der Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung und der freien Entfaltung der Pers�nlichkeit kann die Behandlung der Sexualit�t im Strafrecht rechtfertigen. Daher m�ssen dort die folgenden Grunds�tze gelten:
Das Ziel des Strafrechts mu� der Schutz des Schw�cheren vor Ausnutzung seiner schw�cheren Position durch den St�rkeren sein. Da es praktisch keine Partnerbeziehung zwischen genau gleichstarken Pers�nlichkeiten gibt, kann eine sexuelle Handlung nicht schon deshalb strafbar sein, weil einer der Beteiligten der Schw�chere ist. Strafw�rdig ist in keinem Fall die sexuelle Handlung an sich, sondern ausschlie�lich der Versto� gegen die Einvernehmlichkeit. Daher darf das Strafrecht nicht in eine einvernehmliche sexuelle Beziehung eingreifen. (Dies k�nnte durch eine Umwandlung vom Offizial- zum Antragsdelikt erreicht werden.)
Diesen Grunds�tzen wird das bestehende Sexualstrafrecht nicht gerecht. Es bedarf daher einer umfassenden Revision. Damit diese von einer breiten Mehrheit akzeptiert werden kann, m�ssen die gesetzgeberischen Schritte Hand in Hand mit einem Bewu�tseinswandel in der Bev�lkerung gehen. Hierzu ist eine gr�ndliche Aufkl�rung, unter anderem durch einen vorurteilsfreien Sexualkundeunterricht, unerl��lich.
Dar�ber hinaus scheint es �u�erst fragw�rdig, wenn im Strafrecht der Mi�brauch von Abh�ngigkeitsverh�ltnissen zu sexuellen Handlungen anders behandelt wird als sonstiger Mi�brauch. Jeder Mi�brauch von Abh�ngigkeitsverh�ltnissen mu� nach gleichem Ma�stab behandelt werden. (in Leopardi 1988)