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Stellungnahme

Am 20. September 1986 als Positionspapier des VSG beschlossen.

Allein der Schutz der individuellen sexuellen Selbstbestimmung und der freien Entfaltung der Pers�nlichkeit kann die Behandlung der Sexualit�t im Strafrecht rechtfertigen. Daher m�ssen dort die folgenden Grunds�tze gelten:

  1. Die Erf�llung des Bed�rfnisses nach einvernehmlicher Sexualit�t sowie der Genu� und die Freude daran d�rfen f�r keinen Menschen beeintr�chtigt werden.
  2. Jeder Mensch mu� vor sexuellen Handlungen, welche nicht seinem Willen entsprechen, gesch�tzt sein.
Dabei verstehen wir unter Sexualit�t sowohl die Befriedigung der Lust als auch den Austausch von Z�rtlichkeiten. "Einvernehmlich" hei�t frei von k�rperlicher und psychischer Gewalt und N�tigung sowie ohne Mi�brauch von Abh�ngigkeit - also ohne Zwang, ohne Beeintr�chtigung der freien Willensentscheidung.

Das Ziel des Strafrechts mu� der Schutz des Schw�cheren vor Ausnutzung seiner schw�cheren Position durch den St�rkeren sein. Da es praktisch keine Partnerbeziehung zwischen genau gleichstarken Pers�nlichkeiten gibt, kann eine sexuelle Handlung nicht schon deshalb strafbar sein, weil einer der Beteiligten der Schw�chere ist. Strafw�rdig ist in keinem Fall die sexuelle Handlung an sich, sondern ausschlie�lich der Versto� gegen die Einvernehmlichkeit. Daher darf das Strafrecht nicht in eine einvernehmliche sexuelle Beziehung eingreifen. (Dies k�nnte durch eine Umwandlung vom Offizial- zum Antragsdelikt erreicht werden.)

Diesen Grunds�tzen wird das bestehende Sexualstrafrecht nicht gerecht. Es bedarf daher einer umfassenden Revision. Damit diese von einer breiten Mehrheit akzeptiert werden kann, m�ssen die gesetzgeberischen Schritte Hand in Hand mit einem Bewu�tseinswandel in der Bev�lkerung gehen. Hierzu ist eine gr�ndliche Aufkl�rung, unter anderem durch einen vorurteilsfreien Sexualkundeunterricht, unerl��lich.

Dar�ber hinaus scheint es �u�erst fragw�rdig, wenn im Strafrecht der Mi�brauch von Abh�ngigkeitsverh�ltnissen zu sexuellen Handlungen anders behandelt wird als sonstiger Mi�brauch. Jeder Mi�brauch von Abh�ngigkeitsverh�ltnissen mu� nach gleichem Ma�stab behandelt werden. (in Leopardi 1988)