Hier wollen wir einen Standartvergleich untersuchen, welcher bei der Diskussion von Kinderrechten oft kommt - die eingeschr�nkte Gesch�ftsf�higkeit von Kindern.
Der Vergleich zeigt, da� prinzipiell eine Einschr�nkung von Rechten der Kinder - in diesem Falle ihre Vertragsfreiheit - durchaus im Interesse der Kinder ist. Abgesehen davon, zeigt sich beim genaueren Hinsehen, da� die Rechte der Kinder hier zwar sinvoll eingeschr�nkt werden sollten, aber da� diese Einschr�nkung doch deutlich anders vorzunehmen ist als dies im Falle der P�dophilie geschieht.
Bei Geldgesch�ften zwischen Erwachsenen und Kindern haben wir eine in manchem analoge Situation zu p�dosexuellen Kontakten. Wir haben dieselbe Machtdifferenz wie in p�dosexuellen Verh�ltnissen.
Bei der Beschreibung der Interessenlage gibt es bereits Unterschiede. Bei Geldgesch�ften ist die Interessenlage beider Partner offensichtlich entgegengesetzt - jeder ist daran interessiert, mehr Geld zu erhalten. Eine solche entgegengesetzte Interessenlage wird zwar in p�dosexuellen Verh�ltnissen oft unterstellt - nach dem Schema, da� nur der Erwachsenen Sex will und das Kind h�chstens Z�rtlichkeit und Liebe, - dies wird jedoch von P�dophilen bestritten. Ein sexueller Kontakt, der von beiden gewollt wird, ist kein Nullsummenspiel mit automatisch entgegengesetzten Interessen.
Au�erdem haben viele P�dophile ein sexuelles Interesse an der sexuellen Befriedigung des Kindes selbst. Sex gegen den Willen des Kindes w�rde also rein sexuell als nicht befriedigend empfunden.
Andererseits sind jedoch Interessengegens�tze auch in sexuellen Beziehungen h�ufig anzutreffen. Es ist auch durchaus plausibel, bei vorpubert�ren Kindern ein geringeres sexuelles Interesse als beim p�dophilen Erwachsenen anzunehmen.
Au�erdem wird das sexuelle Interesse oft st�rker als das Interesse an Geld sein, es k�nnte somit leichter ethische und moralische Hemmungen au�er Kraft setzen.
Die eigenen Geldmittel des Kindes sind normalerweise gering und beschraenken sich auf Taschengeld.
Gefahr droht f�r das Kind, wenn es in Vertr�gen Verpflichtungen eingeht, die es erst sp�ter einzul�sen hat, und deren Schwere es nicht richtig wichten kann. Ein typisches Beispiel w�re ein gr��erer Kredit.
Zur Verhinderung ist es v�llig ausreichend, wenn das Kind sp�ter einseitig von solchen Vertr�gen zur�cktreten kann. Zu dieser einfachen Regelung gibt es bei sexuellen Kontakten leider kein direktes Analogon, da einmal durchgef�hrte sexuelle Kontakte nicht wieder r�ckg�ngig gemacht werden k�nnen.
Allerdings kennt der Rechtsstaat ein ziemlich universelles Mittel, um Handlungen, deren Folgen nicht mehr r�ckg�ngig zu machen sind, zu behandeln - Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Analogon zur Behandlung p�dosexueller Kontakte w�re, jemanden, der einem Kind zu markt�blichen Zinsen einen Kredit gibt, wegen Raub zu belangen. In der Tat: