Hier wollen wir einen Standartvergleich untersuchen, welcher bei der Diskussion von Kinderrechten oft kommt - die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit von Kindern.
Der Vergleich zeigt, daß prinzipiell eine Einschränkung von Rechten der Kinder - in diesem Falle ihre Vertragsfreiheit - durchaus im Interesse der Kinder ist. Abgesehen davon, zeigt sich beim genaueren Hinsehen, daß die Rechte der Kinder hier zwar sinvoll eingeschränkt werden sollten, aber daß diese Einschränkung doch deutlich anders vorzunehmen ist als dies im Falle der Pädophilie geschieht.
Bei Geldgeschäften zwischen Erwachsenen und Kindern haben wir eine in manchem analoge Situation zu pädosexuellen Kontakten. Wir haben dieselbe Machtdifferenz wie in pädosexuellen Verhältnissen.
Bei der Beschreibung der Interessenlage gibt es bereits Unterschiede. Bei Geldgeschäften ist die Interessenlage beider Partner offensichtlich entgegengesetzt - jeder ist daran interessiert, mehr Geld zu erhalten. Eine solche entgegengesetzte Interessenlage wird zwar in pädosexuellen Verhältnissen oft unterstellt - nach dem Schema, daß nur der Erwachsenen Sex will und das Kind höchstens Zärtlichkeit und Liebe, - dies wird jedoch von Pädophilen bestritten. Ein sexueller Kontakt, der von beiden gewollt wird, ist kein Nullsummenspiel mit automatisch entgegengesetzten Interessen.
Außerdem haben viele Pädophile ein sexuelles Interesse an der sexuellen Befriedigung des Kindes selbst. Sex gegen den Willen des Kindes würde also rein sexuell als nicht befriedigend empfunden.
Andererseits sind jedoch Interessengegensätze auch in sexuellen Beziehungen häufig anzutreffen. Es ist auch durchaus plausibel, bei vorpubertären Kindern ein geringeres sexuelles Interesse als beim pädophilen Erwachsenen anzunehmen.
Außerdem wird das sexuelle Interesse oft stärker als das Interesse an Geld sein, es könnte somit leichter ethische und moralische Hemmungen außer Kraft setzen.
Die eigenen Geldmittel des Kindes sind normalerweise gering und beschraenken sich auf Taschengeld.
Gefahr droht für das Kind, wenn es in Verträgen Verpflichtungen eingeht, die es erst später einzulösen hat, und deren Schwere es nicht richtig wichten kann. Ein typisches Beispiel wäre ein größerer Kredit.
Zur Verhinderung ist es völlig ausreichend, wenn das Kind später einseitig von solchen Verträgen zurücktreten kann. Zu dieser einfachen Regelung gibt es bei sexuellen Kontakten leider kein direktes Analogon, da einmal durchgeführte sexuelle Kontakte nicht wieder rückgängig gemacht werden können.
Allerdings kennt der Rechtsstaat ein ziemlich universelles Mittel, um Handlungen, deren Folgen nicht mehr rückgängig zu machen sind, zu behandeln - Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Das Analogon zur Behandlung pädosexueller Kontakte wäre, jemanden, der einem Kind zu marktüblichen Zinsen einen Kredit gibt, wegen Raub zu belangen. In der Tat: