Vor dem Ende des 16 Jahrhunderts finden sich keine eigenständigen Vorschriften gegen Sexualkontakte Erwachsener mit Kindern. Sie entwickelten sich allmählich vom 16.-19. Jahrhundert (Schetsche 1994, p.202-203).
Als Begründung für die Einführung solcher Gesetze diente dabei zuerst der Schutz vor rein körperlichen Schäden. Im 20. Jahrhundert stellte man die geistig-sittliche Schädigung an ihre Seite.
"Die mittelalterlichen Strafrechtsquellen haben die an Kindern verübte Unzucht nicht unter eine besondere Strafe gestellt. Auch die gemeinrechtlichen Theorien sehen teilweise in den geschlechtlichen Angriffen auf Kinder kein besonderes Verbrechen." (Aaron, 1910, S.1)