Mit Unterstützung der "Federation of Commitees for the Moral Welfare of Children", die darauf hingewiesen hatte, daß kindliche Sexualopfer durch Gerichtsverhandlungen geschädigt werden, konnte eine Kontrollgruppe von 82 Kindern zusammengestellt werden, bei denen keine sexuelle Viktimisierung bekannt war. Sie galten als Vergleichsgruppe für 46 untersuchte kindliche Sexualopfer, die als Zeugen in Strafverfahren aufgetreten waren. Zusätzlich zur Selektion, die üblicherweise schon bei der Strafverfolgung stattfindet, schlossen die Autoren leichtere Fälle ("minor sex behavior between children, home circumstances involving moral danger etc." S. 9) aus. Das bedeutet, daß die Untersuchung nur Auskunft geben kann über eine bestimmte Opfergruppe von verurteilten Sexualkontakten.
Gibbens und Prince stellten fest, daß unter den verurteilten Fällen häufiger solche zu finden sind, bei denen sich das deklarierte Opfer und der Beschuldigte schon vorher kannten. Diese Fälle mit höherem Bekanntschaftsgrad seien meist auch schwerwiegender als die Fälle mit vorher unbekannten Beschuldigten. Zudem seien in diesen Fällen häufiger gestörte soziale Verhältnisse beim kindlichen Opfer zu beobachten, in denen ein Milieu fehlte, das bei der angemessenen Verarbeitung der Erlebnisse helfen könnte. Bei etwa einem Viertel der Fälle konnte Gibbens und Prince beobachten, daß das Verhalten der Eltern dafür verantwortlich war, daß beim Kind Schäden auftraten oder sich verstärkten. Häufig hatten die Eltern die Situation also durch ihr Verhalten verschlimmert. (S. 14) Insofern sei die Intensität der sexuellen Handlung und sogar das Ausmaß der Gewaltanwendung nicht allein maßgeblich für die Folgen beim kindlichen Sexualopfer.
Die negativen Auswirkungen der Gerichtsverhandlung sehen die Autoren offensichtlich erst als dritte Schadensursache und geben neun Empfehlungen zur Verbesserung der Lage der kindlichen Zeugen bei Strafverfahren wegen Sexualdelikten. Anschließend an Wells fordern die Autoren dringend eine Nachsorge für kindliche Sexualopfer und eine spezielle Ausbildung der Polizeibeamtinnen, die mit solchen Sexualopfern zu tun haben (S. 23).
Zusammenfassend kommen Gibbens und Prince zu dem Schluß, daß die Strafverfolgung bei den Sexualdeikten häufig mehr Schaden bei den Kindern anrichte als die eigentliche Tathandlung. Manchmal seien die Reaktionen der formellen und informellen Sozialkontrolle sogar die einzige Ursache für dauerhafte Schäden beim kindlichen Opfer. Dies verstoße gegen den Geist des Sexualstrafrechts, welches doch beanspruche, das Kind zu schützen.