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Polizeiverordnung

f�r die Gymnasien

(1809)

aus: Foucault 1983, S. 41

Art. 67

W�hrend der Schul- und Arbeitsstunden �berwacht immer ein Studienaufseher den Au�enhof, um zu verhindern, da� die Z�glinge, die eines Bed�rfnisses wegen hinausgegangen sind, stehenbleiben und sich versammeln.

Art. 68

Nach dem Abendgebet werden die Z�glinge in den Schlafsaal gef�hrt und von den Aufsehern zu Bett geschickt.

Art. 69

Die Aufseher gehen erst zu Bett, nachdem sie sich �berzeugt haben, da� jeder Z�gling sich in seinem Bett befindet.

Art. 70

Die Betten werden durch Trennw�nde von zwei Meter H�he getrennt. Die Schlafs�le sind w�hrend der Nacht beleuchtet.