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Polizeiverordnung
f�r die Gymnasien
(1809)
aus: Foucault 1983, S. 41
Art. 67
W�hrend der Schul- und Arbeitsstunden �berwacht immer ein
Studienaufseher den Au�enhof, um zu verhindern, da� die Z�glinge, die
eines Bed�rfnisses wegen hinausgegangen sind, stehenbleiben und sich
versammeln.
Art. 68
Nach dem Abendgebet werden die Z�glinge in den Schlafsaal gef�hrt und
von den Aufsehern zu Bett geschickt.
Art. 69
Die Aufseher gehen erst zu Bett, nachdem sie sich �berzeugt haben, da�
jeder Z�gling sich in seinem Bett befindet.
Art. 70
Die Betten werden durch Trennw�nde von zwei Meter H�he getrennt. Die
Schlafs�le sind w�hrend der Nacht beleuchtet.