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Wie hier deutlich gemacht wurde, braucht das Bestehen eines potentiellen Machtunterschieds nicht automatisch zu Machtmißbrauch führen. Den untersuchten Jüngeren zufolge kommt negatives Verhalten des Älteren, das auf einen Mißbrauch des Übergewichts deuten könnte, beim sexuellen Kontakt kaum vor. Hiermit fällt für diese Kontakte der Grund für die Strafbarkeit, wie er von der Advieskommissie gebraucht wird, fort. Im Untersuchungsmaterial sind keine anderen Gründe zu finden, die die Strafbarkeit dieser sexuellen Kontakte rechtfertigen könnten.
Wenn eine getrennte Sittlichkeitsgesetzgebung bestehen bleibt, und darin auch weiterhin Altersgrenzen vorkommen, muß empfohlen werden, solche Gesetzesregeln aufzustellen, daß sexuelle Kontakte, wie sie in dieser Untersuchung studiert wurden, nicht länger darunter fallen. Das heutige Gesetz und die Gesetzesvorschläge bilden für diese sexuellen Kontakte, wie es von einigen Jungen auch erfahren wird, eher eine Bedrohung, als daß sie dem betreffenden Jungen Schutz bieten. Eventuelle Gesetzesregeln dürfen nicht behindernd sein für das sexuelle Selbstbestimmungsrecht des Jüngeren, worunter auch das Recht fällt, einer sexuellen Initiative eines Älteren zuzustimmen oder sie abzulehnen.