[Base] [Index]

Undeutsch u.

Verbrechen gegen die Sittlichkeit: Kinder als Opfer und Zeugen

in Rutschky, Wolff (ed.), Handbuch sexueller Mi�brauch, Klein, Hamburg, S.173-195 (1994)

Mehrere experimentelle Studien (Goodman & Aman, Saywitz, Goodman, Nicholas & Moan) haben gezeigt, da� zwar nicht der Einsatz anatomischer Puppen an sich, wohl aber ihre Kombination mit suggestiven Fragen der H�ufigkeit von Falschangaben �ber eine k�rperliche Untersuchung oder die H�ufigkeit sexualisierten Spielverhaltens erh�ht.

In den zahlreichen F�llen, in denen ich in Gutachten oder Stellungnahmen Berichte �ber Ergebnisse, die durch Befragungen unter Verwendung anatomischer Puppen erzielt worden sind, gelesen habe, habe ich bis jetzt noch keinen Fall gefunden, in dem nicht die Verwendung der Puppen in verh�ngnisvoller Weise mit suggestiver Befragung verquickt gewesen w�re. Die gleichen Erfahrungen haben auch andere Sachverst�ndige nahezu ausnahmslos gemacht. Aus der F�lle gleichlautender �u�erungen sei die von Ceci und Bruck herausgegriffen:

"Maschinenschriftliche �bertragungen von Therapiestunden mit Kindern, bei denen der Verdacht besteht, da� sie sexuell mi�braucht worden seien, offenbaren, da� die Befrager verschiedene Techniken anwenden: Sie geben Puppen den Namen der Verd�chtigen, beschimpfen die betreffende Puppe wegen des angeblich an dem Kind ver�bten Mi�brauchs (drohen mit dem Finger der Puppe, die den Namen des Verd�chtigen erhalten hat, und schreien: 'Du bist b�se, weil du Jennifer weh getan hast!'; Einf�hrung von Phantasiefiguren in das Puppenspiel; Erzeugung einer Atmosph�re von dauernder Anklage."

[zu Bruck et.al.]

Ein wahrer Aufsp�rungseifer grassiert in den genannten Berufsgruppen, soweit sie feministischer Ideologie erlegen sind. Ohne Spezialausbildung (als solche k�nnen Informations- und Fortbildungsveranstaltungen f�r Eltern, Erzieher und soziale Berufe, wie sie in gro�er Zahl von "Wildwasser", "Zartbitter", "Lawine", "Kobra" und vielen �hnlichen Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen fl�chendeckend durchgef�hrt werden, wahrlich nicht gelten) und ohne gesetzlichen Auftrag wird in Eigeninitiative eine umfassende Ermittlungst�tigkeit zur Erh�rtung des Verdachts durchgef�hrt.

In einem meiner F�lle kam der zust�ndige Kriminalbeamte zur Anh�rung des Jungen ins Kinderheim. Die Anh�rung fand im Dienstzimmer des �rztlichen Leiters der kinderpsychiatrischen Abteilung statt. Der nach Par. 52 Abs. 1 Ziff. 3 zeugnisverweigerungsberechtigte Junge brachte von Anfang der Anh�rung an durch st�ndige Versuche, aus diesem Zimmer zu entkommen, un�bersehbar und unmi�verst�ndlich und zu wiederholten Malen zum Ausdruck, da� er "nicht zur Aussage bereit" war (Par. 52 Abs. 2 StPO). In dieser Situation hielt es der �rztliche Leiter f�r angebracht, sich mit seinem Stuhl vor die einzige T�r seines Dienstzimmers zu setzen, um auf diese Weise physisch den Jungen am Verlassen des Zimmers zu hindern. Obwohl der Junge offensichtlich nicht "zur Aussage bereit" war, wurde er vernommen durch den �rztlichen Leiter und einen Erzieher, wobei sich hin und wieder auch der Kriminalbeamte mit einer Frage einschaltete. Das Protokoll dieser Befragung kam als polizeiliche Anh�rung in die Ermittlungsakte.