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Recht der Aussageverweigerung

Ein Zeugnisverweigerungsrecht �ber intime Fragen sollte IMO so aussehen:

Jeder hat das Recht, die Aussage �ber intime, insbesondere sexuelle, Fragen zu verweigern. Er mu� vor jeder Befragung �ber dieses Recht informiert werden. Weiterhin mu� er vor jeder Befragung �ber die m�glichen Folgen seiner Aussage informiert werden.

Die Begr�ndung f�llt nicht schwer. Die Sch�digung der Intimsph�re durch eine solche Aussage kann immens sein, insbesondere wenn die Aussage nicht generell akzeptierte sexuelle Handlungen und Neigungen offenbart.

Das Ermittlungsinteresse des Staates hat dahinter zur�ckzustehen. In allgemeinen Strafsachen ist es sowieso nur von sehr begrenztem Interesse. Die Tatsache, da� einige Personen miteinander "intim" sind, sagt als Indiz kaum mehr aus als da� sie eng befreundet sind.

In Vergewaltigungsstrafsachen hat der Angeklagte sowieso ein Zeugnisverweigerungsrecht. Damit sch�tzt das obengenannte Recht vor allem das Opfer vor weiterer Traumatisierung. Angesichts der Resultate von Baurmann 1983, nach dem in einem Zehntel der angezeigten Sexualdelikte Kontakt mit Beh�rden der Hauptgrund f�r Sch�den ist, ist ein solcher Opferschutz dringend erforderlich.

Kinder

Es ist wichtig, da� dieses Recht auch Kindern zugebilligt wird. Eltern sind nicht imstande, die psychischen Auswirkungen einer Aussage gegen den Willen des Kindes abzusch�tzen. Im Gegenteil, in einem weiteren Zehntel der Sexualstraftaten ist die Reaktion der Umwelt, insbesondere der Eltern, Hauptschadensverursacher (ebenda).

Insbesondere ist bei Verh�ren von Kindern die Information �ber die Auswirkungen der Aussage wichtig. Viele Kinder k�nnen sich nicht vorstellen, da� die oft geringen sexuellen Handlungen zu schweren Freiheitsstrafen f�hren, und w�nschen eine solche Freiheitsstrafe keineswegs. Sollten sie erst sp�ter realisieren, welche Folgen ihre Aussage tats�chlich hatte, kann dies zu schweren Schuldkomplexen f�hren.