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Auf der Ebene des Strafrechts bedeutet dies, da� zum Schutz von Kindern und Jugendlichen ausschlie�lich p�nalisiert werden d�rften:
"sexuelle Handlungen gegen den Willen eines M�dchens oder Jungen bzw. unter Ausnutzung eines Autorit�ts- oder Abh�ngigkeitsverh�ltnisses ..." (Kavemann, 1992, S. 105)
Die Autorin benennt damit die beiden einzigen Kriterien, die bei Anerkennung der Notwendigkeit sexueller Lernprozesse und unter dem Primat des sexuellen Selbstbestimmungsrechts als Schutzgut des Sexualstrafrechts als rationale Gr�nde einer Strafbarkeit in Frage k�men:
Beim Anlegen dieser Ma�st�be w�rden alle Bestimmungen, die sich ausschlie�lich an formalen Altersgrenzen orientieren und keine weiteren Tatmerkmale enthalten, unhaltbar.