Der Aufsatz geht der Frage nach, wie das absolute Verbot sexueller Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern im Rahmen eines Sexualstrafrechts rational begründet werden kann, das programmatisch ausschließlich auf den Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Individuen abhebt. Es wird aufgezeigt, warum alle drei in der Fachliteratur gemachten Vorschläge zur Lösung dieses Problems unzureichend sind. Am Ende der rechtssoziologischen Erwägungen steht das ernüchternde Fazit, daß Kindern - zumindest auf der Basis des heutigen Strafrechts - kein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zugestanden werden darf, wenn sie umfassend vor sexueller Ausbeutung durch Erwachsene geschützt werden sollen.