Der Aufsatz geht der Frage nach, wie das absolute Verbot sexueller Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern im Rahmen eines Sexualstrafrechts rational begr�ndet werden kann, das programmatisch ausschlie�lich auf den Schutz des sexuellen Selbstbestimmungsrechts der Individuen abhebt. Es wird aufgezeigt, warum alle drei in der Fachliteratur gemachten Vorschl�ge zur L�sung dieses Problems unzureichend sind. Am Ende der rechtssoziologischen Erw�gungen steht das ern�chternde Fazit, da� Kindern - zumindest auf der Basis des heutigen Strafrechts - kein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zugestanden werden darf, wenn sie umfassend vor sexueller Ausbeutung durch Erwachsene gesch�tzt werden sollen.
Am Beispiel des � 176 StGB ("Sexueller Mißbrauch von Kindern") geht der Aufsatz einem Widerspruch nach, der das bundesdeutsche Sexualstrafrecht seit Anfang der siebziger Jahre prägt: Während die Überschrift des entsprechenden Abschnitts des Strafgesetzbuches suggeriert, daß die folgenden Paragraphen ausschließlich dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung des Individuums dienen, sind viele einzelne Bestimmungen tatsächlich an ganz anderen Rechtsgütern orientiert. Im fachöffentlichen Diskurs finden sich heute drei 'Modelle', mit deren Hilfe das absolute Verbot sexueller Kontakte zwischen Erwachsenen und Kindern mit der Prämisse des Schutzes des Selbstbestimmungsrechts in Einklang gebracht werden soll. Der Aufsatz zeigt auf, warum alle drei Vorschläge unzureichend sind und warum - zumindest auf Basis des heutigen Strafrechts - Kindern kein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zugestanden werden kann, wenn sie umfassend vor sexueller Ausbeutung durch Erwachsene geschützt werden sollen.
Eine sehr gute Arbeit, in der die Unzul�nglichkeit der verschiedenen Ans�tze, eine rationale Begr�ndung f�r das irrationale Tabu Sex mit Kindern zu finden, gezeigt wird. Er zeigt auf, wie rationales Strafrecht, das die sexuelle Selbstbestimmung sch�tzt, aussehen m��te.
Im letzten Teil wird jedoch daraus nicht etwa die Konsequenz gezogen, da� die Gesetze entsprechend zu modifizieren seien. Nein, die anzunehmende h�here Belastung der Gerichte durch genauere Beurteilung des Einzelfalls ("sp�testens hier beginnt der Alptraum f�r jeden Juristen und jede Juristin") ist Grund genug, sich mit der Beibehaltung des erkannten Unrechts abzufinden: "werden wir uns wohl damit abfinden m�ssen, da� das Strafrecht weiterhin sexualbezogene Tatbest�nde enth�lt, deren Schutzgut nicht die sexuelle Selbstbestimmung ist. Alle Sexualkontakte zwischen Erwachsenen und Kindern sind strafrechtlich verboten - und werden es auch bleiben -, weil das Strafrecht kein geeignetes Mittel zur differenzierten Beurteilung des ethischen Gehalts komplexer sozialer Interaktionen ist."
Nun, jetzt wissen wir P�dophilen, warum wir ins Gef�ngnis m�ssen - weil die Gerichte keine Lust haben, uns wirkliche Schuld nachzuweisen. Sch�ne Gerechtigkeit.