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Argumente zu einer Dekriminalisierung - Typ B

Unter Typ B verstehen wir Argumente f�r/gegen eine Dekriminalisierung p�dosexueller Kontakte, die in einer ver�nderten Auffassung gegen�ber der Rolle des Staates begr�ndet sind. Es geht dabei nicht so sehr um eine v�llige juristische und gesellschaftliche Anerkennung, sondern um die Meinung, da� der Staat auf diesem Gebiet keine Rolle mehr zu spielen hat, im Unterschied zu Typ A und C.

Der Report on Decriminalisation nennt f�nf notwendige Bedingungen, um ein bestimmtes Verhalten zu kriminalisieren (Haveman 1992)

Aus: Baurmann 1983, S. 288

So forderten auch die verschiedensten Strafrechtler und Kritiker des Sexualstrafrechts immer wieder, da� das Strafrecht streng rational begr�ndet werden m�sse. Es sei nicht die Aufgabe des Strafrechts, Sitte, Anstand und �hnliche moralische Qualit�ten zu sch�tzen. J�ger sieht die Notwendigkeit, da� eine Entscheidung zwischen einem Moral- und einem Schutzkonzept bez�glich des Strafrechts gef�llt wird. Im Rahmen des Schutzkonzepts - f�r das hier ausdr�cklich pl�diert werden soll - sind auf der Opferseite die Variablen "Selbstbestimmung" und "psychische/physische Unversehrtheit", auf der T�terseite die Variable "Gestaltung von Beziehungen ohne Gewalt und Machtmi�brauch" unabdingbare Forderungen, die auch mit Hilfe des (Sexual)Strafrechts gesch�tzt werden sollten.