Unter Typ B verstehen wir Argumente für/gegen eine Dekriminalisierung pädosexueller Kontakte, die in einer veränderten Auffassung gegenüber der Rolle des Staates begründet sind. Es geht dabei nicht so sehr um eine völlige juristische und gesellschaftliche Anerkennung, sondern um die Meinung, daß der Staat auf diesem Gebiet keine Rolle mehr zu spielen hat, im Unterschied zu Typ A und C.
Der Report on Decriminalisation nennt fünf notwendige Bedingungen, um ein bestimmtes Verhalten zu kriminalisieren (Haveman 1992)
So forderten auch die verschiedensten Strafrechtler und Kritiker des Sexualstrafrechts immer wieder, daß das Strafrecht streng rational begründet werden müsse. Es sei nicht die Aufgabe des Strafrechts, Sitte, Anstand und ähnliche moralische Qualitäten zu schützen. Jäger sieht die Notwendigkeit, daß eine Entscheidung zwischen einem Moral- und einem Schutzkonzept bezüglich des Strafrechts gefällt wird. Im Rahmen des Schutzkonzepts - für das hier ausdrücklich plädiert werden soll - sind auf der Opferseite die Variablen "Selbstbestimmung" und "psychische/physische Unversehrtheit", auf der Täterseite die Variable "Gestaltung von Beziehungen ohne Gewalt und Machtmißbrauch" unabdingbare Forderungen, die auch mit Hilfe des (Sexual)Strafrechts geschützt werden sollten.